Rechtsgebiete
Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht betrifft Schadensersatzansprüche von Patienten gegenüber Ärzten.
Wenn einem Arzt ein Fehler passiert, hat das für den Patienten oftmals weitreichende finanzielle und persönliche Folgen.
Diese Folgen sind für den Patienten und seine Umgebung meistens unschwer erkennbar. Schwerer ist jedoch der Nachweis des schuldhaften
Fehlverhaltens des Arztes.
Um einen Behandlungs-, Aufklärungs- oder Organisationsfehler nachzuweisen, ist eine sorgfältige und objektive Sachverhaltsaufklärung unerlässlich.
Auf Seiten des Anwalts erfordert die Aufklärung eines solchen Sachverhaltes eine genaue Einarbeitung in den medizinischen Sachverhalt.
Um uns in medizinische Sachverhalte einarbeiten zu können, halten wir engen Kontakt zu Ärzten, Zahnärtzen und anderen Angehörigen medizinischer
Berufe und arbeiten uns mittels medizinischer Fachliteratur in die medizinische Problemstellung ein.
Arzthaftungsrecht ist ein Rechtsgebiet, das stark durch die einschlägige Rechtsprechung geprägt ist. Sowohl im Hinblick auf die mögliche
Schmerzensgeldhöhe als auch im Hinblick auf die Bewertung eines Verhaltens als schuldhaftes Verhalten gilt es die aktuelle Rechtsprechung
im Blick zu behalten.
Welche Schadensersatzansprüche im Einzelfall gegeben sind, hängt von der Schwere und der Art der Folgen des ärztlichen Fehlers ab.
Regelmäßig besteht ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Desweiteren kommen beispielsweise
- materielle Schadensersatzansprüche
- Ersatz des sog. Haushaltsführungsschadens
- Verdienstausfall
- Rentenansprüche
in Betracht.
Viel zu oft machen Opfer von "Ärztepfusch" ihre Ansprüche nicht geltend und leben still leidend mit den Folgen.
Es ist Ihr gutes Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können die erlittenen Schmerzen und ggf. die
Einschränkungen in der Lebensführung nicht wieder gut machen. Sie können aber finanzielle Absicherung schaffen und auf diese Weise das Leben
erleichtern.
Hinzu kommt, dass sich oftmals Spätfolgen zeigen, die zunächst nicht abschätzbar sind. Der Schadensersatzanspruch unterliegt
der Verjährung und kann möglicherweise nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die (Spät-)Folgen des ärztlichen Fehlers aus eigener Kraft nicht mehr zu
bewältigen sind.
Wenn Sie befürchten, dass sie Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden sein könnten, schildern Sie uns Ihren Fall. Unser enger Kontakt zu Ärzten, Zahnärzten
und Angehörigen anderer medizinischer Berufe ermöglicht es uns, vor Beginn unserer Tätigkeit für Sie eine erste Einschätzung zu geben,
ob Erfolgsaussichten bestehen.
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