Wer trägt die Kosten?
Rechtsschutzversicherung
Die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung können grundsätzlich durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Bei Abschluss und Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung ist aber aufmerksames Lesen des Versicherungsvertrages und
der Versicherungsbedingungen erforderlich.
Zunächst ist zu bedenken, dass regelmäßig eine Wartezeit von 3 Monaten nach Abschluss der Versicherung einzuhalten ist, in der noch keine
Leistungen gewährt werden. Es reicht also nicht, eine Rechtsschutzversicherung erst aus Anlass eines Schadensfalles abzuschließen.
Desweiteren ist der Umfang der versicherten Risiken von erheblicher Bedeutung für die Kostenübernahme im Einzelfall. Ob z.B. arbeitsrechtliche
oder mietrechtliche Streitigkeiten von der Versicherung übernommen werden, hängt erheblich davon ab, ob diese Risiken von der Police umfasst sind.
Familienrechtliche Streitigkeiten sind regelmäßig nicht versicherbar. Einige Rechtsschutzversicherungen bieten inzwischen Policen an, die eine
Erstberatung in familiengerichtlichen Angelegenheiten abdecken. Sollte sich eine außergerichtliche Vertretung oder ein gerichtliches Verfahren anschließen
ist in familienrechtlichen Angelegenheiten also grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe
zu prüfen.
Die Angaben darüber, welche Risiken versichert sind, finden Sie regelmäßig auf Ihrem Versicherungsschein abgedruckt. Die sog. ausgeschlossenen
Rechtsangelegenheiten finden Sie in der Regel in § 3 Ihrer Versicherungsbedingungen.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung im Einzelfall die Kostenübernahme erklärt, hängt entscheidend davon ab, welche Risiken versichert sind. Für Arbeitnehmer
empfielt es sich, den Arbeitsrechtsschutz ausdrücklich mit in die Police aufzunehmen. Für Mieter gilt Gleiches für den Mietrechtsschutz.
Es ist empfehlenswert, mit Ihrem Versicherungsberater des Vertrauens die bei Ihnen (voraussichtlich) vorliegenden Rechtsschutzrisiken zu erörtern und
die Police dahingehend abzuschließen bzw. dahingehend anzupassen.
Es empfielt sich auch, die Versicherungsunternehmen dahingehend zu überprüfen, wie zuverlässig diese Rechtsschutz gewähren. Hier können
z.B. Verbraucherportale im Internet oder die Verbraucherzentralen gute Informationsquellen sein.
Versicherungsunternehmen haben die Möglichkeit, die Versicherung aus Anlass des Schadensfalles zu kündigen. Einige Unternehmen machen von diesem Recht
bereits nach wenigen Inanspruchnahmen Gebrauch.
Sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung gewechselt haben, ist zu prüfen, welche Versicherung den Schaden zu übernehmen hat. Eintrittspflichtig ist
immer die Versicherung, bei der zum Zeitpunkt des Schadensfalles Versicherungsschutz bestanden hat. Der Zeitpunkt des Schadensfalles ist nicht zwingend
identisch mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme anwaltlichen Rates.
Wichtig ist auch zu klären, ob Sie einen sog. Selbstbehalt mit Ihrer Versicherung vereinbart haben. Dieser liegt oft bei 150,00 €,
kann aber auch höher liegen.
Schadensfälle werden dann nur in der Höhe übernommen, in denen der Schaden den Selbstbehalt übersteigt. Um hier kein "blaues Wunder" zu erleben,
ist die Klärung dieser Frage vor Inanspruchnahme anwaltlichen Rates dringend zu empfehlen. Ob und in welcher Höhe ein Selbstbehalt vereinbart wurde,
geht aus dem Versicherungsschein hervor.
Ob Sie in Ihrem Fall Anspruch auf Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung haben, prüfen wir gerne für Sie.
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