nentwig-eckert.de

Wer trägt die Kosten?

Geld vom Staat

Grundsätzlich besteht für Rechtsuchende mit geringem Einkommen die Möglichkeit, für außergerichtliche und gerichtliche Beratung und Vertretung finanzielle Hilfe vom Staat in Form von Beratungs- und / oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Inanspruchnahme dieser Hilfen ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere dürfen bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten sein und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe darf nicht mutwillig, d.h. vollkommen unnötig und aussichtslos, sein.

Beratungshilfe

Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Beratung und Vertretung gewährt.

Beratungshilfescheine erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichtes. Zur Beantragung sollten Sie folgende Unterlagen mitnehmen:

  • Einkommensbescheinigungen, d.h. aktuelle Gehaltsbescheinigung, Hartz IV-Bescheid o.ä.
  • Mietvertrag
  • aktuelle(!) Kontoauszüge
  • ggf. weitere Unterlagen, sofern sich aus diesen Vermögen oder Einkommen ergibt

Anlässlich der Beantragung müssen Sie vortragen, weswegen Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchten. Ggf. empfielt es sich, z.B. das Aufforderungsschreiben oder den fehlerhaften Bescheid zur Beantragung mitzunehmen.
Der Beratungshilfeschein berechtigt Sie, sich von einem Anwalt ihrer Wahl beraten und ggf. vertreten zu lassen.

Bedauerlicherweise werden Beratungshilfescheine derzeit nur sehr zurückhaltend durch die Amtsgerichte, insbesondere auch durch das Amtsgericht Arnstadt ausgestellt. Oftmals werden die Anträge der Rechtsuchenden gar nicht bearbeitet. Ihnen wird lediglich ein Formular zur Beantragung sog. nachträglicher Beratungshilfe übergeben, mit dem Hinweis darauf, dass man damit zum Anwalt gehen möge, der sich dann um alles kümmern solle.
Diese Verfahrensweise ist rechtswidrig. Sie haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Staat auf Erteilung des Beratungshilfescheines.
Uns ist aber sehr wohl bewusst, dass Menschen, die einen Beratungshilfeschein beantragen, in fast allen Fällen ganz andere Probleme haben, als sich mit den Rechtspflegern der Amtsgerichte rechtlich über Ihren Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe auseinanderzusetzen.
In vielen Fällen fehlt es verständlicherweise auch an guten Argumenten, die man denen der Rechtspfleger entgegensetzen könnte.

Wir helfen Ihnen selbstverständlich nicht nur bei Ihrem wirklichen Problem, sondern auch bei der Beantragung von Beratungshilfe.

Beratungshilfe wird grundsätzlich für alle Rechtsgebiete gewährt. Eine Besonderheit gilt im Strafrecht. Hier wird lediglich die Beratung durch die Beratungshilfe abgedeckt. Für die Vertretung im Strafprozess werden die Kosten durch den Staat nur dann übernommen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder die Sach- und Rechtslage im Einzelfall schwierig ist.
Das Forumlar zur Beantragung von Beratungshilfe finden Sie hier

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird im Rahmen von Gerichtsverfahren gewährt. Sie deckt die anfallenden Gerichtskosten und ggf. die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung ab.

Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Beratungshilfe gewährt. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass es anders als bei der Beratungshilfe nicht nur Gewährung oder Ablehnung gibt.
Bei Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die zwar die Gewährung von Beratungshilfe ausschließen, kann dennoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung in Betracht kommen. Das bedeutet, dass die Kosten des Rechtsstreits zunächst vom Staat übernommen werden, und dann vom Prozesskostenhilfe Empfänger in maximal 48 Monatsraten, die dem Einkommen anzupassen sind, zurückzuzahlen sind.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich Ihres Anspruches auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Forumlar zur Beantragung von Prozesskostenhilfe finden Sie hier.
Sollte es sich in Ihrem Fall um ein familienrechtliches Verfahren handeln, verwenden Sie bitte dieses Formular.

  Kanzlei Nentwig & Eckert, Bahnhofstraße 28, 99310 Arnstadt